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FG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 16.05.2006

3 V 25/05

Normen:
FGO § 114
BGB § 1978 § 1990

I. Der Antragsgegner (im Folgenden das Finanzamt: FA) hat den Antragssteller gemäß § 1922 BGB i. V. m. § 45 Abs.1 Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger für die Haftungsschulden seines Vaters (A) mit bestandskräftigem [...]
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