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BVerwG - Entscheidung vom 10.07.2006

4 B 45.06

Normen:
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2

Fundstellen:
BRS 70 Nr. 145

BVerwG, Beschluss vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 4 B 45.06

DRsp Nr. 2006/20371

Zulässigkeit einer Mega-Light Werbeanlage im Wohngebiet

Ein Gewerbebetrieb stört nur dann im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht, wenn er gebietsverträglich ist; maßgebend für die Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Errichtung der Werbeanlage aus bauplanungs- und aus bauordnungsrechtlichen Gründen als unzulässig angesehen. Die Beschwerde erhebt Zulassungsrügen zu jeder dieser Begründungen. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 26; stRspr). Im vorliegenden Fall greift die auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit zielende Rüge nicht durch. Schon aus diesem Grund können die gegen die auf Bauordnungsrecht gestützten Urteilsgründe gerichteten Rügen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die in Bezug auf den ersten Urteilsgrund als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob Mega-Light Werbeanlagen bei typisierender Betrachtung als störende oder als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen sind, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass ein Gewerbebetrieb nur dann im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht stört, wenn er gebietsverträglich ist; maßgebend für die Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - BVerwG 4 B 15.04 - juris; Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 [159 f.] = Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 17; Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 121.90 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5). Ausgehend hiervon hat das Oberverwaltungsgericht die zur Genehmigung gestellte Mega-Light Werbeanlage als eine den Gebietscharakter eines Wohngebiets störende gewerbliche Nutzung qualifiziert. Dies folge aus der besonderen Auffälligkeit einer derartigen Werbeanlage; sie wirke durch Beleuchtung, beweglichen Wechsel von Werbebotschaften, ihre Anbringungshöhe auf einem 2,50 m hohen Monofuß und ihre Werbefläche von ca. 8,8 m2 besonders störend auf die Wohnruhe ein (UA S. 20). An diese tatrichterliche Würdigung der Auswirkungen einer Mega-Light Werbeanlage wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Köln, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7267/04
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 4924/05
Fundstellen
BRS 70 Nr. 145