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BVerwG - Entscheidung vom 27.07.2006

5 C 2.06

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
EntschG § 3 Abs. 4 § 4 Abs. 2
NS-VEntschG § 2 Satz 2 § 2 Satz 5

Fundstellen:
NJ 2007, 144

BVerwG, Urteil vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 5 C 2.06

DRsp Nr. 2006/25839

Bemessungsgrundlage für Entschädigung; Betriebsgrundstück; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Entschädigung; NS-Verfolgte; Reinvermögensbewertung; Unternehmensentschädigung; Verbindlichkeiten, Berücksichtigung langfristiger-; verfolgungsbedingte Verbindlichkeiten

»Bei der Unternehmensentschädigung sind langfristige Verbindlichkeiten, die auf einem Betriebsgrundstück lasten, nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG dann nicht oder nur zur Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes zu berücksichtigen, wenn kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und der Wert des Betriebsgrundstückes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG festzustellen ist.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EntschG § 3 Abs. 4 § 4 Abs. 2 ; NS-VEntschG § 2 Satz 2 § 2 Satz 5 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Entschädigungsbetrages für ein Unternehmen und dabei um die Frage, mit welchem Betrag eine auf einem Betriebsgrundstück lastende langfristige Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist.

Im Jahre 1900 gründete Willy C. ein Unternehmen, das in H. ein Kaufhaus betrieb. Im Jahre 1919 traten Alexander G. und Louis N. als Gesellschafter der sodann entstandenen offenen Handelsgesellschaft hinzu. 1936 schied Willy C. aus der Gesellschaft aus. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte seit 1929 u.a. das Grundstück S-Str. 33/34, auf dem das Kaufhaus stand. Im August 1938 wurde dessen Inventar, im Januar 1939 das erwähnte Betriebsgrundstück verkauft. Der Einheitswert des Betriebsgrundstückes zum 1. Januar 1935 betrug 42 100 Reichsmark (RM). Ein für das Betriebsvermögen festgesetzter Einheitswert ist nicht bekannt. Im Entschädigungsverfahren legte die Klägerseite zu den Stichtagen 1934 bis 1937 Bilanzen vor. Unter den Passivpositionen befindet sich jeweils eine Hypothek, die 1934 mit 25 363,55 RM und 1937 noch mit 19 793,74 RM angesetzt war. Willy C., Alexander G. und Louis N. waren Juden.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. April 1997 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt u.a. fest, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Vermögensverlust des Gesellschafteranteils des Herrn Willy C. an der Firma Willy C. OHG unter Wiederherstellung der Gesellschafterstellung der Erbengemeinschaft nach Willy C. zustünden. Weiter wurde festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem verfolgungsbedingten Vermögensverlust der Firma Willy C. OHG in H. der Willy C. OHG i.L. zustünden. Als Schädigung des Unternehmens wurden die Kaufverträge von 1938 bzw. 1939 angesehen. Die Behörde nahm weiter an, dass die Kläger zu 1 bis 6 Erben bzw. Erbeserben nach Willy C. und die Klägerin zu 7 Rechtsnachfolgerin nach Alexander G. seien.

Nach wiederholter Anhörung der Gesellschafter der Berechtigten stellte die Oberfinanzdirektion Berlin mit Bescheid vom 6. November 2003 u.a. fest, dass der Firma Willy C. OHG i.L. ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 44 935,24 EUR abzüglich des von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes abschließend festzusetzenden Rückforderungsbetrages gegen den Entschädigungsfonds wegen des Eigentumsverlustes an dem Unternehmen Firma Willy C. OHG in H., S-Str. 33/34 zustehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der im Verfahren der Ausgleichsverwaltung festgestellte Ersatzeinheitswert sei u.a. deswegen nicht verwertbar, weil sich aufgrund der jetzt vorliegenden Bilanzen eine rechtlich erhebliche Abweichung ergebe. Für die damit erforderliche Feststellung des Reinvermögens sei auf die Bilanz zum 31.12.1937 abzustellen.

Unter dem 17. Juni 2004 erließ das inzwischen zuständig gewordene Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Bescheid, der an dem im Ausgangsbescheid festgesetzten Entschädigungsbetrag festhielt, jedoch den daraus resultierenden Zahlungsbetrag im Hinblick auf den zwischenzeitlich von der Ausgleichsverwaltung als endgültig mitgeteilten Rückforderungsbetrag änderte sowie einen Zinsanspruch der Firma Willy C. OHG i.L. in Höhe von 330,50 EUR feststellte.

Auf die hiergegen gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung dahin verurteilt, dass eine weitere Entschädigung zu gewähren sei, wobei die bei der Ermittlung des Reinvermögens berücksichtigte Hypothek unter Anwendung von § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG nur mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes anzusetzen sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 EntschG das Reinvermögen des geschädigten Unternehmens unter Heranziehung der auf den 31. Dezember 1937 erstellten Bilanz ermittelt habe. Denn ein für das Betriebsvermögen seinerzeit festgestellter Einheitswert sei nicht bekannt, und der Ersatzeinheitswert aus dem Jahre 1982 sei im Hinblick auf die erst nach Wiedervereinigung Deutschlands zugänglich gewordenen Bilanzunterlagen unverwertbar im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 EntschG . Die Beklagte habe die streitige Hypothek, die vor September 1935 bestellt worden sei, indes gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG nur mit dem halben Wert ansetzen dürfen. Wenn auch die von der Beklagten angeführten Gründe in der Sache nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen seien, seien doch die Überlegungen zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber zu der Regelung des § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG veranlasst hätten. Dass langfristige Verbindlichkeiten nach dieser Vorschrift nicht oder nur zur Hälfte ihres Nennwerts entschädigungsmindernd berücksichtigt würden, beruhe auf der Überlegung, dass die mit ihrer Berücksichtigung verbundene Verringerung der zu leistenden Entschädigung nicht gerechtfertigt erscheine, wenn - wie vom Gesetzgeber in bestimmtem Umfang als feststehend angenommen - die Grundstücksbelastung darauf zurückgeht, dass aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung der Eigentümer sich verschulden musste oder bestehende Verbindlichkeiten nicht tilgen konnte. Diese Überlegung sei von Gewicht, gleichviel ob es sich bei dem geschädigten Vermögenswert um ein Einzelgrundstück oder um ein Unternehmen, zu dem ein solches Grundstück gehöre, handele. Jedenfalls biete gerade das Schicksal der jüdischen Gesellschafter der Willy C. OHG keinen Anhalt für die Annahme, die vom Gesetzgeber bei den Verfolgten vermutete Zwangslage könnte mit Blick auf das Betriebsgrundstück anders als bei den Privatgrundstücken zu beurteilen sein. Bei dieser Sachlage komme keine einschränkende Anwendung des Wortlauts von § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG in Betracht, der die modifizierte Anwendung von § 3 Abs. 4 EntschG , auf den § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EntschG im Zusammenhang mit der Ermittlung des Reinvermögens verweise, ohne Einschränkung vorschreibe. Hätte der Gesetzgeber Grundstücke, die zu Betriebsvermögen gehörten, ausnehmen wollen, wäre ihm dies regelungstechnisch ohne Weiteres möglich gewesen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG .

Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil.

Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO ) dahin erkannt, dass nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) (vom 27. September 1994, BGBl I S. 2632, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005, BGBl I S. 2809) i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2, § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG -) (vom 27. September 1994, BGBl I S. 2624, ber. BGBl 1995 I S. 110, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2006, BGBl I S. 1466) bei der Bestimmung des hier für die Unternehmensentschädigung heranzuziehenden Reinvermögens bei der Wertbestimmung des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstückes die auf dem Grundstück lastenden langfristigen Verbindlichkeiten nur mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes zu berücksichtigen ist.

Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass den Klägern für den verfolgungsbedingten Vermögensverlust der Fa. Willy C. OHG gemäß § 1 Abs. 1 NS-VEntschG ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds zusteht. Gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG gelten für die Höhe der Entschädigung § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes entsprechend; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden (§ 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG).

Für das hier zu entschädigende Unternehmen, für das nach den nicht mehr im Streit stehenden Bewertungen des Verwaltungsgerichts kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden ist und für das als Grundlage der Reinvermögensermittlung hier an die Bilanz aus dem Jahre 1937 anzuknüpfen ist, war der Wert mithin nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG gemäß § 4 Abs. 2 EntschG nach der sog. Reinvermögensmethode zu bestimmen. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG verweist für die Bewertung von Betriebsgrundstücken auf den Einheitswert, den Ersatzeinheitswert oder einen Hilfswert nach § 3 Abs. 3 EntschG und ordnet an, dass § 3 Abs. 4 EntschG entsprechend gilt. Bei der hiernach gebotenen entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 4 EntschG gilt die einschränkende Maßgabe des § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG. Diese Maßgabe bezieht sich nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut auf alle Fälle einer Anwendung des § 3 Abs. 4 EntschG , soweit dieser nach § 2 NS-VEntschG anzuwenden ist. Der Anwendungsbereich ist insbesondere weder ausdrücklich noch sinngemäß auf die Fälle einer Wertbemessung von Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen beschränkt, das nicht als Betriebsvermögen einem Unternehmen im Sinne des § 4 EntschG zuzuordnen ist.

Die Rechtsauffassung der Beklagten, § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG sei bei der Wertbestimmung von Betriebsgrundstücken in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG nicht anzuwenden, findet auch in der Systematik oder im Sinn und Zweck der heranzuziehenden Regelungen keine Stütze. § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG schafft eine ergänzende Sonderregelung zu der im ersten Teilsatz angeordneten entsprechenden Geltung von Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes, die ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 4 Abs. 2 EntschG umfasst. Dass diese im dritten Teilsatz des § 2 Satz 5 NS-VEntschG ohne Beschränkung geregelte Maßgabe bei der Anwendung des § 3 Abs. 4 EntschG in den Fällen des nach dem ersten Teilsatz anzuwendenden § 4 Abs. 2 EntschG , der gerade auch auf § 3 Abs. 4 EntschG verweist, nicht gelten sollte, erschließt sich angesichts des engen systematischen Zusammenhanges nicht. Ein § 3 Abs. 4 EntschG etwa zu entnehmender Grundsatz, dass Entschädigungen nach dem Nettoprinzip zu bemessen seien, führt systematisch ebenfalls nicht weiter. Denn § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG, der im Grundsatz durch den Verweis auf § 3 Abs. 4 EntschG an einer entschädigungsmindernden Berücksichtigung langfristiger, im Zusammenhang mit dem zu entschädigenden Grundstück stehender Verbindlichkeiten festhält (s. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - VIZ 1999, 476), modifiziert diese entschädigungsmindernde Berücksichtigung und damit den Grundsatz selbst. Diese Modifikation ist auch keine einschränkend auszulegende Ausnahmeregelung. Der aus der Nichtberücksichtigung der nach dem Erlass der sog. Nürnberger Rassegesetze (15. September 1935) entstandenen Verbindlichkeiten und der Möglichkeit des Nachweises eines die Hälfte übersteigenden verfolgungsbedingten Anteils bei den sonstigen Verbindlichkeiten erkennbare Sinn und Zweck dieser Modifikation ergibt ebenfalls keinen Anhalt dafür, dass entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten zwischen langfristigen Verbindlichkeiten, die auf Betriebsgrundstücken lasten, und sonstigen Verbindlichkeiten zu unterscheiden sei. Die von der Art vorhandene vermögensunabhängige, gleichgelagerte Interessen- und Verfolgungslage spricht vielmehr für eine Anwendung auch auf Betriebsgrundstücke. Der Entstehungsgeschichte der erst in einem Vermittlungsverfahren in das Gesetz aufgenommenen Regelung lässt sich ebenfalls nichts dafür entnehmen, dass der umfassend formulierte Wortlaut nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers entspreche, auf einem Redaktionsversehen gründe oder sonst einer teleologisch reduzierenden Auslegung bedürfe oder zugänglich sei.

Dass langfristige Verbindlichkeiten, die auf Betriebsgrundstücken lasten, bei der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2, § 3 Abs. 4 EntschG nicht oder nur zur Hälfte ihres valutierenden Nennwerts als die für die Entschädigung maßgebliche Bemessungsgrundlage mindernd zu berücksichtigen sind, bewirkt auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Entschädigungsberechtigten. Die von der Beklagten gerügte Ungleichbehandlung zwischen Fällen, in denen bei der Unternehmensentschädigung ein Einheitswert bzw. ein Ersatzeinheitswert vorhanden ist, in dessen Ermittlung auch Betriebsgrundstücke und die auf ihnen lastenden langfristigen Verbindlichkeiten ohne eine Anwendung des § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG eingeflossen sind, und solchen Fällen, in denen - wie hier - kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und daher eine Reinvermögensbetrachtung durchzuführen ist, steht der Anwendung des § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG nicht entgegen. Zwischen diesen Fallgruppen bestehen bei der dem Gesetzgeber im Bereich des Entschädigungsrechts zuzubilligenden Befugnis zu pauschalierenden, typisierenden Regelung angesichts der in die Wertbemessung jeweils einfließenden Umstände und der damit verbundenen Bewertungs-, Feststellungs- und Nachweisschwierigkeiten in Bezug auf den Schädigungszeitpunkt Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass - entsprechend der Regelungssystematik - § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG bei Betriebsgrundstücken allein in Fällen der Reinvermögensbetrachtung wirkt, weil nur in diesen Fällen eine isolierte Bewertung des Betriebsgrundstückes vorzunehmen ist. Die Reinvermögensbetrachtung ist ein aliud, kein minus zur Heranziehung eines Einheits- oder Ersatzeinheitswertes. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass eine Unternehmensbewertung nach § 4 Abs. 2 EntschG , bei der § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG keine Anwendung fände, nach den heranzuziehenden Bewertungsinformationen und den jeweils maßgebenden Stichtagen typischerweise zu denselben Bemessungsgrundlagen für die Entschädigungsbemessung führte wie bei einer Heranziehung eines nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Unternehmenseinheitswertes; dann aber scheidet auch ein isolierter Vergleich bei einzelnen Bewertungselementen aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 247,16 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 GKG ).

Vorinstanz: VG Berlin, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 A 241.04
Fundstellen
NJ 2007, 144