BVerwG, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 2 B 60.06
DRsp Nr. 2007/613
Gründe:
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen ein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG erzielt wird.
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 141/04
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