BVerwG, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 1 B 87.06
DRsp Nr. 2007/610
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil sie mit ihrer Divergenzrüge sinngemäß die klärungsbedürftige Frage aufwirft, ob der Stellenwert, den das Ausländergesetz bzw. Aufenthaltsgesetz einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 180 (hier: 90) Tagessätzen im Zusammenhang mit der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers beigemessen hat bzw. beimisst (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG , § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG ), "auch bestimmenden Einfluss auf die Gewichtung dieser Verurteilung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung" des Ausländers haben kann.
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 617/05
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