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BVerwG - Entscheidung vom 07.12.2006

1 B 44.06

BVerwG, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 1 B 44.06

DRsp Nr. 2007/607

Gründe:

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

Das Berufungsgericht hat der Beigeladenen asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG ) versagt, weil sie als Staatsangehörige Nordkoreas nach der völkerrechtlich anerkannten Praxis der Republik Korea (Südkorea) zugleich deren Staatsangehörigkeit besitzt und dort vor politischer Verfolgung sicher ist, unter zumutbaren Bedingungen aufgenommen wird und ohne Existenzgefährdung leben kann.

Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG ), indem es wesentliches Vorbringen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Entscheidung mit einbezogen habe. Mit ihrem Vorbringen legt die Beschwerde, die offenbar die fehlende Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 25. Oktober 2005 rügen will, einen Gehörsverstoß nicht schlüssig dar. Wegen der Einzelheiten wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 42.06 - Bezug genommen.

Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Besteht trotz allem aufgrund der besonderen Situation der Beigeladenen ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.)/§ 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea), selbst wenn Mehrstaatigkeit dergestalt vorliegt, dass alle nordkoreanischen Staatsangehörigen nach der südkoreanischen Verfassung auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen?"

Die Beschwerde macht hierzu geltend, der Beigeladenen drohe zum einen bei einer Rückkehr nach Nordkorea schwere Bestrafung bis hin zur Todesstrafe. Zum anderen wolle und könne sie aufgrund ihrer Befürchtung, in Südkorea von Agenten des Nordens entdeckt zu werden, ein Schutzangebot Südkoreas nicht annehmen. Auch insoweit wird auf den erwähnten Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2006 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 859/05