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BVerwG - Entscheidung vom 11.12.2006

1 B 268.06

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 1 B 268.06

DRsp Nr. 2007/601

Gründe:

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 253.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 98/05