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BVerwG - Entscheidung vom 07.12.2006

1 B 258.06

BVerwG, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 1 B 258.06

DRsp Nr. 2007/599

Gründe:

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind bzw. "über die im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach dem 1. Januar 2005 entschieden worden ist". Soweit die Frage sich auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bezieht, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, würde sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil der hier angefochtene Widerrufsbescheid vom 17. Juni 2004 vor dem 1. Januar 2005 ergangen und den Klägerbevollmächtigten zugestellt worden ist. Soweit die Frage sich in ihrer zweiten Alternative auf Widerrufsbescheide bezieht, die vor dem 1. Januar 2005 ergangen sind, über die aber im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach diesem Stichtag entschieden worden ist, ist sie durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 (- BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277 ) bereits rechtsgrundsätzlich entschieden. Danach findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (a.a.O. Leitsatz 4 und S. 291 f.). Die Vorschrift bezieht sich mit anderen Worten jedenfalls nicht auf Fälle, in denen das Bundesamt bereits vor dem 1. Januar 2005 einen Widerrufsbescheid erlassen hat. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren kommt es danach nicht an. Dementsprechend ist das Berufungsgericht hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift auf den hier angefochtenen Widerrufsbescheid nicht anwendbar ist. Einen weitergehenden Klärungsbedarf in dieser Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

2. Auch die zweite von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, welcher Prognosemaßstab bei der Feststellung anzuwenden ist, dass dem betreffenden Flüchtling bei einer Rückkehr in sein Heimatland nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere nicht durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG , ist inzwischen rechtsgrundsätzlich geklärt. Nach dem Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 27 f.) ist, wenn einem anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung droht, der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - und nicht wie die Beschwerde meint, der herabgestufte Prognosemaßstab - anzuwenden (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 125.06 - zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers). Dass und inwiefern der Fall des Klägers Anlass zu erneuter oder weitergehender Klärung der Frage in einem Revisionsverfahren geben soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 5194/05