BVerwG, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 1 B 205.06
DRsp Nr. 2007/589
Gründe:
Die Beschwerde, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) sowie auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) gestützt wird, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Beschluss vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 173.06 - im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 433/06
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