BVerwG, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 1 B 197.06
DRsp Nr. 2007/588
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 2 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 117/06
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