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BVerwG - Entscheidung vom 21.12.2006

9 A 35.06

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 9 A 35.06

DRsp Nr. 2007/480

Gründe:

Nachdem die Kläger und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen. Die Erledigung des Rechtsstreits beruht darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland inzwischen - wie von den Klägern gefordert - auch die restlichen Grundstücksflächen des für das planfestgestellte Straßenbauvorhaben in Anspruch genommenen Grundbesitzes der Kläger erworben hat. Über eine Übernahme dieser Grundstücksflächen war indes nicht in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden, vielmehr durfte der Beklagte diese Frage dem nachfolgenden Enteignungsverfahren überlassen (stRspr, vgl. Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 9 A 21.03 - NVwZ 2004, 1358 >1359<). Die Klage hätte daher voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Daher erscheint es billig, die Kosten des

Verfahrens den Klägern (gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner) aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und entspricht dem vereinbarten Kaufpreis für das Grundstück.