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BVerwG - Entscheidung vom 12.12.2006

7 B 85.06

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 7 B 85.06

DRsp Nr. 2007/475

Gründe:

Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen des Verlusts von Eigentumsrechten an einem Unternehmen mit Sitz in Berlin-Steglitz und einer Zweigstelle in Berlin-Treptow, das aufgrund einer Ende 1949 erteilten Gewerbeerlaubnis im Ostsektor Berlins Gleisbauarbeiten betrieb. Nach einer Verurteilung wegen Verletzung der Zahlungsverkehrsvorschriften entzog der Magistrat von Berlin Ende 1950 die Gewerbeerlaubnis für die Zweigniederlassung, ordnete deren treuhänderische Verwaltung an und verfügte eine Kontosperrung. Nach Abwicklung der Baustellen und Stilllegung des Betriebs im Ostsektor wurde Ende 1952 das Liquidationsverfahren eingeleitet, das 1956 unter Verrechnung der Erlöse mit Verbindlichkeiten abgeschlossen wurde. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Entschädigungsantrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht feststellbar sei, dass der für die Betriebsauflösung kausale Entzug der Gewerbeerlaubnis einen Schädigungstatbestand i.S.d. § 1 VermG erfüllt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

Der von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine Enteignung i.S.d. Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form voraus, sondern ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde. Erforderlich ist hiernach ein auf den Eigentumsverlust zielender Zugriff, der die Merkmale eines Schädigungstatbestands (§ 1 VermG) erfüllt. Eine Enteignung kann zwar auch bei schrittweisem Vorgehen nach Art eines gestreckten Tatbestands gegeben sein, jedoch auch in diesem Fall nur unter der Voraussetzung, dass dem Vermögenszugriff eine schädigende Maßnahme zugrunde liegt (Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17 S. 29 >31 f.<).

Das Beschwerdevorbringen lässt weiteren Klärungsbedarf nicht erkennen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt eine schädigende Maßnahme nicht vor. Da hiervon in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre, stellen sich Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht, wenn, wie die Beschwerde meint, die Verurteilung wegen Verletzung der Vorschriften über den Zahlungsverkehr eine "Kausalkette" in Gang gesetzt hätte, die zum Vermögensverlust führte. Selbst wenn die Verurteilung rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügt haben sollte, erfüllte sie einen Schädigungstatbestand i.S.d. § 1 VermG nur unter der Voraussetzung, dass damit ein manipulativer Zugriff auf das Betriebsvermögen ermöglicht werden sollte. Für eine solche Annahme fehlt es an jedem Anhaltspunkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 A 320.04