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BVerwG - Entscheidung vom 27.11.2006

3 B 51.06

BVerwG, Beschluss vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 3 B 51.06

DRsp Nr. 2007/451

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene Frage geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 6 Abs.1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation als Arzt angeordnet werden kann.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG .

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 52.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Vorinstanz: OVG Saarland, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 12/55