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BVerwG - Entscheidung vom 26.10.2006

20 F 7.06

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 20 F 7.06

DRsp Nr. 2007/436

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig. In dem Verfahren OVG Berlin-Brandenburg 1 M 62.06 hat weder das Gericht der Hauptsache die Verwaltung des Deutschen Bundestages um die Vorlage dort entstandener Akten gebeten noch hat der Deutsche Bundestag sich geweigert, angeforderte Akten vorzulegen. Vielmehr ist es - bisher - lediglich der Wunsch der Antragstellerin, dass diese ihrer Ansicht nach aufschlussreichen Akten dem OVG Berlin-Brandenburg zur Kenntnis gelangen. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist jedoch kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO , die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 GKG .