BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 1 B 280.06
DRsp Nr. 2007/429
Gründe:
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2006 mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 113/05
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