BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 5 B 174.06
DRsp Nr. 2007/3305
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 ist, da derzeit unzulässig, zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Kläger für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und insbesondere für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe beantragt hat; der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 ; § 162 Abs. 3 und § 188 Satz 1 VwGO .
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 05.1863
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