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BVerwG - Entscheidung vom 18.12.2006

6 KSt 12.06

BVerwG, Beschluß vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 6 KSt 12.06 - Aktenzeichen 6 B 36.06 - Aktenzeichen 6 PKH 12.06

DRsp Nr. 2007/2937

Gründe:

Da Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2006 und die Zahlungserinnerungen nicht gegeben sind und die Voraussetzungen einer Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorliegen, legt der Senat das Begehren einheitlich als Gegenvorstellung gegen den Beschluss aus. Diese Gegenvorstellung ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit Anliegen der Kläger, die ihre Rundfunkgebührenpflicht oder die Erhebung von Gerichtsgebühren für damit im Zusammenhang stehende Verfahren betrafen, befasst, ohne dass auch nur ansatzweise Gründe vorgetragen oder erkennbar waren, die für die Berechtigung ihrer Begehren sprachen. Künftige Anträge der Kläger in derselben oder einer vergleichbaren Angelegenheit, die keine wesentlich neuen Gründe betreffen, wird der Senat nicht mehr bescheiden. Gründe für eine Verweisung des Rechtsstreits liegen nicht vor.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil das Begehren der Kläger aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.