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BVerwG - Entscheidung vom 08.12.2006

7 B 89.06

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 7 B 89.06

DRsp Nr. 2007/2262

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ); insbesondere kann ein Beschluss nach § 152a VwGO nicht seinerseits wiederum mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge angegriffen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .