BVerwG, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 7 B 89.06
DRsp Nr. 2007/2262
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ); insbesondere kann ein Beschluss nach § 152aVwGO nicht seinerseits wiederum mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge angegriffen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO .