Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 15.12.2006

5 B 81.05

BVerwG, Beschluss vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 5 B 81.05

DRsp Nr. 2007/2256

Gründe:

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

Die Rechtssache hat nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, grundsätzliche Bedeutung (§§ 133 , 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Denn keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf die vom Kläger bezeichnete Frage, "ob in Deutschland lebende Kurden, gleich aus welchem Herkunftsstaat, wegen ihres Engagements in zugelassenen kurdischen Vereinen und bei prokurdischen Veranstaltungen von der Einbürgerung nach § 11 Nr. 2 StAG ausgeschlossen sind, wenn der Verdacht besteht, die Vereine, in denen diese Kurden tätig waren, seien von der PKK beeinflusst und gesteuert und die Veranstaltungen, an denen sie teilgenommen haben, würden von der PKK für ihre Ziele genutzt, wenn diese Personen zu erkennen geben und deutlich machen, dass sie die Ziele und Methoden der PKK nicht befürworten".

An der Klärung der gestellten Frage besteht kein allgemeines, fallübergreifendes Interesse. Sie ist zwar bezogen auf § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gestellt, betrifft aber nicht die Auslegung und das Verständnis der Anwendbarkeitsvoraussetzungen, insbesondere also die Bestimmung der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern fragt nur danach, ob bestimmte genannte Fallkonstellationen den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bezeichneten Ausschlussgründen unterfallen. Daran ändert nichts, dass die gestellte Frage für eine Vielzahl von Kurden von Bedeutung sein mag.

Außerdem stellte sich die vom Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht. Denn der Kläger formuliert seine Frage zu einer Fallkonstellation, die im Streitfall nicht gegeben ist. So spricht die Frage nur unbestimmt vom Engagement in Vereinen und bei Veranstaltungen bzw. von (bloßer) Teilnahme an Veranstaltungen, während der Kläger, von ihm unbestritten, im Vorstand kurdischer Vereine tätig war, die nach der das Bundesverwaltungsgericht im Tatsächlichen bindenden Würdigung des Berufungsgerichts - wenngleich nicht nur, aber auch - von der PKK beeinflusst und gesteuert waren, und er an Demonstrationen und Aktionen nicht nur teilnahm, sondern diese auch organisierte, anmeldete und leitete. Zudem bezieht sich die Frage des Klägers auf Personen, die zu erkennen geben und deutlich machen, dass sie die Ziele und Methoden der PKK nicht befürworten. Das aber hat das Berufungsgericht für den Kläger nicht festgestellt. Zwar habe er angegeben, er selbst lehne Gewalt ab und mache sich die Ziele der verbotenen Gruppierung nicht zu eigen. Das Berufungsgericht hat aber in Bezug auf den Kläger gerade nicht festgestellt, er habe deutlich gemacht, dass er die Ziele und Methoden der PKK nicht befürworte. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil die Aktivitäten des Klägers als Vorstand in den benannten kurdischen Vereinen wegen des Einflusses der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen auf sie für das Bundesverwaltungsgericht im Tatsächlichen bindend dahin gewürdigt, dass er diese Organisationen jedenfalls objektiv unterstützt hat.

Der aufgeworfenen Frage des Klägers kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung zu, dass Kurden das Recht auf freie Meinungsäußerung bei kurdischen Vereinen und Veranstaltungen für den Fall genommen wäre, dass die Teilnahme und der Einfluss von PKK-Anhängern nicht auszuschließen sei. Denn das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht vorgehalten, in Vereinen und bei Veranstaltungen aktiv zu sein, die in Einzelfällen gegen ihren Willen dem Einfluss der PKK ausgesetzt waren, sondern dass er längere Zeit Vorstand von Vereinen gewesen war, die (auch) für die Zwecke der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen und damit einer Gruppierung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG tätig gewesen sind, und dass er sie damit objektiv unterstützt und gefördert habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 04.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 12260/04