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BVerwG - Entscheidung vom 21.12.2006

3 B 15.06

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 3 B 15.06

DRsp Nr. 2007/2249

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu Unrecht verneint. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

In dem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob in den Erlösausgleich nach § 12 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung Mehrerlöse einzubeziehen sind, die durch die Belegung von nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen und daher nicht durch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses gedeckten Betten erzielt worden sind. Die Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Frage kann nicht mit der Begründung verneint werden, die genannte Bestimmung stelle auslaufendes Recht dar. Die Vorschrift ist als § 12 Abs. 2 BPflV zumindest für einen - nennenswerten - Teil der Krankenhäuser nach wie vor wortgleich in Geltung. Darüber hinaus enthält § 4 Abs. 9 des nunmehr die Vergütung von vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser regelnden Krankenhausentgeltgesetzes eine Erlösausgleichsregelung, die jedenfalls in den Grundzügen der vorliegend anwendbaren Regelung entspricht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LC 87/04