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BVerwG - Entscheidung vom 29.11.2006

9 B 16.06

BVerwG, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 9 B 16.06

DRsp Nr. 2007/165

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen im Beitrittsgebiet gelegene Erschließungsanlagen oder Teile einer Erschließungsanlage einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt sind im Sinne von § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB . Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F.

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 572/04