BVerwG, Beschluss vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 5 C 6.05
Gründe:
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und des Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO ). Es entsprach billigem Ermessen die Kosten gegeneinander aufzuheben, da sich die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich bereits hierauf geeinigt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO .