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BVerwG - Entscheidung vom 22.03.2006

4 BN 9.06

BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 4 BN 9.06

DRsp Nr. 2006/8899

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan "Am Hörn/Am Graben" aus drei Gründen für unwirksam erklärt: Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB , weil mit einer Verwirklichung des Baugebiets in angemessener Zeit nicht zu rechnen sei (UA S. 7). Der Bebauungsplan verstoße außerdem - und zwar in doppelter Hinsicht - gegen das Abwägungsgebot (UA S. 11). Zum einen leide der streitgegenständliche Bebauungsplan unter einem Abwägungsdefizit, weil der Antragsgegner auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes verzichtet habe, ohne die hierfür relevanten Gesichtspunkte auch nur im Ansatz ermittelt zu haben (UA S. 12). Zum anderen sei der Bebauungsplan auch wegen einer Abwägungsfehleinschätzung rechtswidrig, weil der Antragsgegner, in dem er Maßnahmen des aktiven Verkehrslärmschutzes unterlassen habe, die Bedeutung dieses Belangs verkannt habe (UA S. 17).

Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 >n.F.< VwGO Nr. 26). Die Beschwerde richtet sich nur gegen die ersten beiden Urteilsgründe. In Bezug auf die selbständig tragende Begründung, dass der Bebauungsplan wegen einer Abwägungsfehleinschätzung rechtswidrig sei, trägt sie einen Zulassungsgrund nicht vor. Schon aus diesem Grund können die vorgetragenen Zulassungsgründe der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 N 04.642