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BVerwG - Entscheidung vom 15.03.2006

3 B 122.05

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 3 B 122.05

DRsp Nr. 2006/8897

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg, die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

Im angestrebten Revisionsverfahren können voraussichtlich unter anderem die Fragen geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen sich die Gemeinde, die nach § 8 Abs. 1 VZOG über ein Grundstück verfügt hat, gegenüber dem Zuordnungsberechtigten darauf berufen kann, sie wolle ihm gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG anstelle der Auskehrung des Erlöses (§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ) das Eigentum an Ersatzgrundstücken verschaffen, sowie inwieweit die Gemeinde dann einen Anspruch auf den Erlass eines entsprechenden Zuordnungsbescheides (§ 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG ) hat.

Zur Höhe des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 98/05