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BVerwG - Entscheidung vom 23.03.2006

2 C 27.05

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 2 C 27.05

DRsp Nr. 2006/8894

Gründe:

Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 2. März 2006 beendet. Der Vergleich ist nach Ablauf der Widerrufsfrist am 15. März 2006 wirksam geworden.

Die Kosten des Vergleichs und des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufgehoben worden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG .