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BVerwG - Entscheidung vom 15.03.2006

8 B 17.06

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 8 B 17.06

DRsp Nr. 2006/8254

Gründe:

I.

Die Beiladung des Landkreises Ostvorpommern war aufzuheben, weil dieser bereits als Beklagter am Verfahren beteiligt ist und dieselbe juristische Person in einem Verfahren nicht sowohl Hauptbeteiligter als auch Beigeladener sein kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - BVerwG 8 B 57.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330 S. 45 >47< m.w.N. und vom 9. März 2005 - BVerwG 8 B 103.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 32 S. 153 >154<). Das gilt auch dann, wenn wegen der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Wege der Prozessstandschaft (vgl. dazu Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 >128< = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 3 >4<; Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 78 Rn. 38 m.w.N.) anstelle der Körperschaft Beklagter ist.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) liegt nicht vor. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 >11<). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Zu Unrecht meint sie, das Verwaltungsgericht habe den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass kein wirksamer Restitutionsantrag vorliegen könne, wenn im Antrag ein falsches Grundstück konkret benannt sei. Dies trifft nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die vermeintliche Divergenzentscheidung des Bundesverwaltunsgerichts (Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21) zutreffend erkannt, dass Angaben in einem Restitutionsantrag zur Belegenheit eines Grundstücks, insbesondere Straßenbezeichnungen und Hausnummern, auch wenn sie vermeintlich präzise erscheinen, mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Entsprechend dem Zweck des Vermögensgesetzes, dem Berechtigten oder seinem Rechtsnachfolger wegen bestimmter Schädigungen von Vermögensgegenständen Wiedergutmachung zu gewähren, sei bei der Auslegung einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in erster Linie an den namentlich bezeichneten Berechtigten anzuknüpfen.

Ausgehend von diesem abstrakten Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt dahin gewürdigt, dass neben der präzisen Angabe im Antrag selbst insbesondere die Äußerung der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung ergäbe, dass bei der Anmeldung nicht versehentlich eine falsche Bezeichnung des Grundstücks gewählt wurde, sondern die Klägerinnen irrig annahmen, das bezeichnete Grundstück habe im Eigentum ihres Rechtsvorgängers gestanden. Im Übrigen sei die Anmeldung jedenfalls nicht so auszulegen, dass damit auch die hier noch streitigen Grundflächen hätten angemeldet werden sollen.

In Wahrheit wendet sich daher die Beschwerde gegen die Anwendung des abstrakten Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall sowie gegen dessen Würdigung des Sachverhalts. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden (vgl. Beschluss vom 1. September 1997 a.a.O. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2640/01