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BVerwG - Entscheidung vom 07.03.2006

8 B 11.06

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 8 B 11.06

DRsp Nr. 2006/8250

Gründe:

Die Kläger haben mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg.

Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

Die Kläger wenden sich weitgehend im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit erfüllen sie die Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

Soweit sie eine grundsätzliche Bedeutung der Sache darin sehen, dass der vorliegende Ausreisefall eine Familienzusammenführung betraf, wirft dieser Umstand keine Fragen auf, die revisionsrechtlicher Klärung bedürfen. Zur Auslegung von § 4 Abs. 2 VermG liegt eine breite Rechtsprechung beider mit offenen Vermögensfragen betrauten Senate des Bundesverwaltungsgerichts vor, und die Subsumtion eines klar zu Tage liegenden Sachverhalts unter diese Rechtsvorschrift lässt eine Fortentwicklung des Rechts, um das es bei der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung geht, nicht erwarten.

Soweit die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb unter Verletzung des Amtsermittlungsprinzips angenommen, und darin einen Verfahrensfehler sehen wollen, bleibt unklar, welche weitere Aufklärung des Sachverhaltes ihres Erachtens nach geboten gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO ; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 01.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 861/03