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BVerwG - Entscheidung vom 20.03.2006

6 B 81.05

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen 6 B 81.05

DRsp Nr. 2006/8246

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung der Klägerin zulässig ist. Sie hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren der Klägerin aufzuerlegen.

Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen und damit erstattungsfähig, wenn dies der Billigkeit entspricht. Zwar entspricht es grundsätzlich nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht oder - vor dem Nichtabhilfebeschluss - das Berufungsgericht dem Beigeladenen nicht durch Zustellung der Beschwerdebegründung Gelegenheit und Veranlassung gegeben hat, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 36 S. 3 f. m.w.N.). So liegt es hier jedoch nicht. Ausweislich der sich in den Akten des Verwaltungsgerichts befindenden richterlichen Verfügung vom 27. September 2005 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 23. September 2005 sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen zugeleitet. Daraufhin hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 4. November 2005 u.a. beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen. Dieses Begehren hat sie in dem Schriftsatz näher begründet. Es entspricht in der Regel - so auch hier - der Billigkeit, der unterlegenen Partei die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dem Beigeladenen die Beschwerdeschrift vom Gericht zugeleitet wurde und er in dem Verfahren einen mit einer Begründung versehenen Antrag gestellt hat.