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BVerwG - Entscheidung vom 14.03.2006

6 B 6.06

BVerwG, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 6 B 6.06

DRsp Nr. 2006/8245

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob eine Regelung über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern als Berufsausübungsregelung anzusehen ist und deshalb durch Rechtsnorm erfolgen muss.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 12263/04