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BVerwG - Entscheidung vom 13.03.2006

5 B 25.06

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 5 B 25.06

DRsp Nr. 2006/8242

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin vom 4. März 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 ist unzulässig, weil das Prozessrecht gegen Senatsbeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts keine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zulässt.

Soweit sich die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. März 2006 gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge und von Beschwerden im Beschluss vom 9. Februar 2006 wendet, ist sie unzulässig, weil sie nicht, wie nach §§ 152a, 67 Abs. 1 VwGO erforderlich, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten erhoben worden ist.

Soweit sich die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. März 2006 gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschluss vom 9. Februar 2006 wendet, ist sie unbegründet, weil sich aus den Darlegungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. März 2006 nicht ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a VwGO ).

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 4. März 2006 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2006 dargelegte Beurteilung.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihr Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil auf der Grundlage ihres Vortrags die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO , §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ) und aussichtslos erscheint (§ 173 VwGO , § 78b ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO .