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BVerwG - Entscheidung vom 23.03.2006

4 B 9.06

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 4 B 9.06

DRsp Nr. 2006/8237

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat entschieden, dass das Außenbereichsvorhaben der Kläger nicht genehmigungsfähig ist, weil es - erstens - Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und - zweitens ("darüber hinaus") - die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen würde. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Beschwerde die zweite Begründung nicht in zulässiger Weise mit einem Grund für die Zulassung der Revision angreift, sondern die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung insoweit nach Art einer Berufungsbegründung beanstandet, kann offen bleiben, ob die Verfahrensrüge oder die Grundsatzrüge durchgreift, mit der die Beschwerde gegen die erste Begründung zu Felde zieht. Rechtsfragen zu § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da das Berufungsgericht das klägerische Vorhaben nicht mit der Begründung für baurechtswidrig erklärt hat, es lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 03.2190