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BVerwG - Entscheidung vom 21.03.2006

4 A 1017.06

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 4 A 1017.06

DRsp Nr. 2006/8232

Gründe:

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. März 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von siebenhundertsechsundsiebzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1011.05 (4 A 1015.04) zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1011.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 EUR vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG ).