Gründe:
Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 16. Februar 2006 beendet. Der Vergleich ist nach Ablauf der Widerrufsfrist am 3. März 2006 wirksam geworden.
Die Kosten des Vergleichs und des Verfahrens wurden gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufgehoben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG .