BVerwG, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 10 KSt 1.06
Gründe:
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu wertende Eingabe der Kläger, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - juris), bleibt ohne Erfolg. Mit der Rüge, ihr Prozessbevollmächtigter hätte ihre Klage nicht zurücknehmen dürfen, zeigen die Kläger keine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG auf; dieser Einwand ist deshalb nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes in Frage zu stellen. Weitere Einwände gegen den Kostenansatz sind weder von den Klägern vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.