Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 15.03.2006

10 BN 1.06

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 10 BN 1.06

DRsp Nr. 2006/8217

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die Sache hat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 13. März 2006 nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

Die Beschwerde hält die folgenden Fragen für klärungsbedürftig:

"Steht Art. 3 Abs. 1 GG einer Zuordnung der gesamten Rekultivierungskosten für einen bereits verfüllten Deponieabschnitt zu den Gebühren für einzelne abgrenzbare Teilleistungsbereiche entgegen, wenn die Nutzer eines anderen Teilleistungsbereiches, die mit den Kosten nicht belastet werden, diesen Deponieabschnitt zu keinem Zeitpunkt genutzt haben?"

"Steht Art. 3 Abs. 1 GG einer Zuordnung der gesamten Abschreibungskosten für einen bereits verfüllten Deponieabschnitt zu den Gebühren für einzelne abgrenzbare Teilleistungsbereiche entgegen, wenn die Nutzer eines anderen Teilleistungsbereiches, die mit den Kosten nicht belastet werden, diesen Deponieabschnitt zu keinem Zeitpunkt genutzt haben?"

"Können betriebswirtschaftliche Erwägungen, die darauf zielen, die gebührenfähigen Kosten auf einen größeren Nutzerkreis zu verteilen und dadurch die Kosten für alle Gebührenschuldner im Ergebnis zu senken, einen sachlichen Grund für die Zuordnung von Kostenmassen allein zu einzelnen Leistungsbereichen darstellen, selbst wenn diese Kosten nicht allein von diesen Leistungsbereichen verursacht wurden?"

"Wird das satzungsgeberische Ermessen regelmäßig durch bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere des Äquivalenzprinzips, dahingehend eingegrenzt, dass eine Berücksichtigung periodenfremder Verluste nur im unmittelbar folgenden Kalkulationszeitraum zulässig ist?"

Die zitierten Fragen sind, soweit sie von der Vorinstanz behandelt worden sind, auf der Grundlage von Landesrecht beantwortet worden, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO ). Revisibilität erlangen die Rechtsfragen nicht dadurch, dass sie die Beschwerde mit der Auslegung und Anwendung des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips zu verknüpfen sucht; denn es fehlt an der Entscheidungserheblichkeit dieser bundes(verfassungs)rechtlichen Maßstäbe. Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken:

Die Vorinstanz stellt entscheidungstragend darauf ab, dass der Normenkontrollantrag begründet sei, weil § 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG ein Kostenüberschreitungsverbot zu entnehmen sei, dem die Gebührensatzregelung des Antragsgegners über die Höhe der Gebührensätze für die Entsorgung des Restabfalls der im Holsystem entsorgten Grundstücke nicht gerecht würde (Beschlussabdruck S. 16 f.). Zusätzlich zieht die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit heran, den es § 10 Abs. 3 Satz 1 HessKAG oder aber auch § 10 Abs. 2 HessKAG entnimmt (Beschlussabdruck S. 18, 29). Dass sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf beruft, die von ihr in Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewonnenen Ergebnisse könnten - zumindest teilweise - auch dem Äquivalenzprinzip oder dem Gleichheitssatz geschuldet sein, ändert nichts daran, dass mit dem Hinweis auf diese bundes(verfassungs)rechtlichen Maßstäbe keine Rechtsfragen revisiblen Rechts aufgeworfen werden. Denn die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht dem Bundesrecht bestenfalls eine zusätzlich tragende Begründung abgewinnen wollen. Ist die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO >n.F.< Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier, und insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, auf den die Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 71 S. 23) rekurriert, dass nämlich die Gebührenregelung in der vorinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich unter Hinweis auf bundesrechtliche Maßstäbe verworfen wird, dabei aber unklar bleibt, ob dieses Ergebnis nicht auch auf irrevisibles Landesrecht hätte gestützt werden können.

Die Beschwerde macht nicht substantiiert geltend, dass ein landesrechtliches Kostenüberschreitungsverbot und ein landesrechtlicher Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit, so wie sie von der Vorinstanz verstanden werden, mit Bundesrecht unvereinbar wären. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Beschwerde die - nicht näher begründete - Vermutung äußert, dass die Vorinstanz "unter alleiniger Heranziehung des Landesrechts sogar zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre". Ebenso wenig überzeugend ist es, wenn die Beschwerde meint, die Nennung der bundesrechtlichen Gebührenprinzipien lasse darauf schließen, die Vorinstanz habe sich "durch das Bundesrecht bei seiner Auslegung des Landesrechts gebunden gesehen". Die Beschwerde muss sich entgegenhalten lassen, dass sowohl zum Gleichheitssatz wie auch zum Äquivalenzprinzip eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, in der weitgehend geklärt ist, welche bundesrechtlichen Anforderungen an Gebührenregelungen zu stellen sind. Wenn die Vorinstanz mit dieser Rechtsprechung sich nicht auseinander setzt, sondern nur darauf hinweist, dass Schrifttumsmeinungen diese bundesrechtlichen Gebührenprinzipien mit dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit in Beziehung setzen, fehlt jeder tragfähige Anhaltspunkt dafür, dass die Vorinstanz sich auf der Grundlage bundesrechtlicher Vorgaben für die von ihr favorisierte Auslegung des Landesrechts entschieden haben könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung im Übrigen betont, das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit beinhalte aus seiner Sicht eine landesrechtliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und aus Art. 3 Abs. 1 GG selbst ergebe sich - bei Fehlen einer näheren Regelung im Landesrecht - noch kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 >301<; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 >46<; Beschluss vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 3.02 - Buchholz 451.9 Art. 234 EU-Vertrag Nr. 1 S. 14; Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - UA S. 25). Die von der Vorinstanz zitierten Schrifttumsmeinungen berücksichtigen diese Rechtsprechung nicht, falls sie aus dem Bundesrecht weitergehende Schlussfolgerungen für die Auslegung des Landesrechts herleiten wollen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welcher Klärungsbedarf hinsichtlich des revisiblen Rechts danach verbleibt, der die begehrte Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 , § 72 Nr. 1 GKG n.F.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 N 3200/02