BVerwG, Beschluss vom 28.02.2006 - Aktenzeichen 6 B 8.06
DRsp Nr. 2006/7976
Gründe:
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 104/06
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