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BVerwG - Entscheidung vom 02.03.2006

5 B 14.06

BVerwG, Beschluss vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 5 B 14.06

DRsp Nr. 2006/7972

Gründe:

Für die Entscheidung über die im Tenor genannte Gehörsrüge ist nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig, sondern das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO ). Der Verweisung steht nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050 ), da für das Gehörsrügeverfahren ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wurde und damit der Mangel der fehlenden Postulationsfähigkeit vor dem Oberverwaltungsgericht entfallen kann. Über den Prozesskostenhilfeantrag hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ebenfalls zuständigkeitshalber zu entscheiden.

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 02.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 21/05