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BVerwG - Entscheidung vom 09.03.2006

3 B 98.05

BVerwG, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 3 B 98.05

DRsp Nr. 2006/7963

Gründe:

Der Kläger beansprucht eine Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG -, in der die Zeit vom 18. November 1985 bis zum 4. November 1988 als Verfolgungszeitraum festgestellt wird. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil ihm in dieser Zeit weder durch rechtsstaatswidrige hoheitliche Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit noch durch andere politische Verfolgungsmaßnahmen seines Arbeitgebers rehabilitierungsfähige berufliche Nachteile entstanden seien.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig; denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung eines solchen Rechtsbehelfs. Entgegen dieser Vorschrift bezeichnet der Kläger keinen der Gründe, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen können. Zwar beruft er sich auf eine Abweichung des angegriffenen Urteils von "den höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen für das Vorliegen eines rehabilitierungsfähigen Eingriffes in den Beruf" und rügt damit der Sache nach eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO . Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Bezeichnung dieses Revisionsgrundes setzt jedoch die Darlegung voraus, von welcher konkreten höchstrichterlichen Entscheidung das angegriffene Urteil abweicht und worin diese Abweichung zu sehen ist. Das heißt, es muss ein dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegender Rechtssatz herausgearbeitet werden, der in Widerspruch zu einem der Rechtssätze steht, die in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Divergenzgerichte aufgestellt worden sind. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger begnügt sich vielmehr damit, in der Art einer Berufungsbegründung die Feststellung und Würdigung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen und dieser seine eigene Sicht des Geschehensablaufs entgegenzusetzen, ohne dabei eine Abweichung in dem oben genannten Sinne herauszuarbeiten oder einen anderen nach § 132 Abs. 2 VwGO für eine Revisionszulassung erforderlichen Grund darzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 101.02