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BVerwG - Entscheidung vom 07.03.2006

3 B 18.06

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 3 B 18.06

DRsp Nr. 2006/7960

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. November 2005 mit Schriftsatz vom 28. Februar 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 813/03