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BVerwG - Entscheidung vom 09.02.2006

5 B 110.05

BVerwG, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 5 B 110.05

DRsp Nr. 2006/7949

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2005 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Verfahren 12 C 05. 2978, 2979 und 2980 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Rügen der Klägerin zurückgewiesen wurden, nicht. Auch gegen das Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2005 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft.

Die mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Rüge richtet sich gegen das Vorsitzendenschreiben vom 20. Dezember 2005. Dieses ist jedoch keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 152a VwGO . Auch gegen das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2005 ist eine Beschwerde nicht statthaft.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die damit beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: VGH Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 05.2978
Vorinstanz: 12 C 05.2979,
Vorinstanz: 12 C 05.2980 - 14.11.2005,