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BVerwG - Entscheidung vom 08.03.2006

8 B 106.05

BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 8 B 106.05

DRsp Nr. 2006/7730

Gründe:

Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Ansehung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss daher die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Sie wirft dem Verwaltungsgericht in Wahrheit vor, dass es einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz unrichtig angewandt habe, weil sich aus den festgestellten Tatsachen nach ihrer Auffassung keine Anbahnung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG ergebe. Ein Anwendungsfehler ist indessen keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich ein abstrakter Rechtssatzwiderspruch nicht belegen (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO ; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5117/98