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BVerwG - Entscheidung vom 21.02.2006

7 KSt 17.05

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 7 KSt 17.05

DRsp Nr. 2006/7728

Gründe:

Die Erinnerung der Klägerin zu 2 gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist unbegründet.

Das Gerichtskostengesetz ist hier noch in Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 ( GKG a.F.) anzuwenden, denn das Revisionsverfahren, in dem die Kosten angefallen sind, ist vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden (§ 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004).

1. Der Ansatz der Gerichtskosten ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte hat die Gerichtsgebühren zu Recht nach einem Streitwert von 320 000 EUR bemessen.

Diesen Streitwert hat der Senat durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 14. April 2005 für das Revisionsverfahren festgesetzt. Diese Festsetzung ist für den Ansatz der Gerichtskosten verbindlich, solange der Beschluss durch den Senat nicht geändert wird.

Eine solche Änderung ist indes ausgeschlossen. Sie ist nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Entscheidung in der Hauptsache, nämlich das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, hat mit der Verkündung des Revisionsurteils des Senats vom 14. April 2005 Rechtskraft erlangt. Eine Änderung des Streitwerts wäre deshalb nur bis zum 14. Oktober 2005 zulässig gewesen.

Eine Änderung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn die Einwände der Erinnerungsführerin als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung verstanden würden. Denn auch eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. erhoben wird (Beschluss vom 10. Mai 2001 - BVerwG 7 KSt 5.01 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14). Einwände gegen den Streitwert hat die Erinnerungsführerin aber erst mit ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2005, eingegangen am 23. Dezember 2005, und damit nach Ablauf der Frist geltend gemacht.

Mit Ablauf dieser Frist hat das schutzwürdige Vertrauen der anderen Beteiligten auf den Bestand des festgesetzten Streitwerts im Interesse der Rechtssicherheit Vorrang vor einem Interesse an der (vom Senat zunächst in Erwägung gezogenen) Korrektur des (möglicherweise unzutreffenden) Streitwerts.

2. Unbegründet ist ferner der Einwand der Erinnerungsführerin gegen die Verteilung der Gerichtskosten auf die einzelnen Kläger.

Die Aufteilung der Kostenschuld auf die einzelnen Kläger nach Kopfteilen kann nicht beanstandet werden. Die Kläger haften nach der Kostenentscheidung des Senats als Gesamtschuldner. In einem solchen Fall steht es im Ermessen der Gerichtskasse als Gläubigerin, einen von mehreren Klägern auf die gesamte Kostenschuld in Anspruch zu nehmen oder diese den Klägern anteilig in Rechnung zu stellen. Dieses Ermessen ist durch § 8 der Kostenverfügung sachgerecht dahin konkretisiert, dass die Kosten von sämtlichen Kostenschuldnern regelmäßig zunächst nach Kopfteilen angefordert werden, wenn dem Kostenbeamten das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern nicht bekannt ist, aus dem sich ergibt, wer im Verhältnis zu den anderen Gesamtschuldnern in welchem Umfang die Kosten endgültig zu tragen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KostVfg; abgedruckt bei: Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, unter VII). Danach war hier keine Aufteilung der Kostenschuld auf die Kläger nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Erbengemeinschaft geboten, denn diese Beteiligung war dem Kostenbeamten unbekannt. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche der Gesamtschuldner untereinander bleiben unberührt.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).