Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 21.02.2006

7 KSt 1.06

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 7 KSt 1.06

DRsp Nr. 2006/7725

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Erinnerungen in der Besetzung, die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt. Die Kläger haben zwar in den Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten wiederholt eine "Befangenheit" der Mitglieder des Senats, jedenfalls einzelner von ihnen eingewandt. Selbst wenn diese Einwände auch im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden sollen, handelt es sich dabei der Sache nach nicht um ein Befangenheitsgesuch im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO , § 42 Abs. 1 ZPO , über das zunächst ohne Beteiligung der abgelehnten Richter zu entscheiden wäre (§ 54 Abs. 1 VwGO , § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 ZPO ). Denn die Kläger machen weder die Besorgnis der Befangenheit der von ihnen angesprochenen Richter noch deren Ausschluss vom Richteramt aus den Gründen des § 54 Abs. 2 VwGO , § 41 ZPO geltend. Sie sind vielmehr der Auffassung, dass das Verfahren der Richterwahl (generell) nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Mitglieder des Senats deshalb nicht gesetzliche Richter seien. Der Senat hat über die ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank von Amts wegen zu entscheiden, sofern hierzu Anlass besteht. Die in der Sache haltlosen Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger bieten keinen Anhaltspunkt dafür, das Gericht könne nicht ordnungsgemäß besetzt sein.

Auf den Ansatz der Gerichtskosten und das Erinnerungsverfahren ist das Gerichtskostengesetz hier noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 ( GKG a.F.) anzuwenden, denn das Revisionsverfahren, in dem die Kosten angefallen sind, ist vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden (§ 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004).

Die Erinnerung der Kläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., die Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO statthaft.

Die Erinnerungen sind unbegründet.

1. Der Kostenbeamte hat die Erinnerungsführer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend zu den Gerichtskosten für das Revisionsverfahren herangezogen.

a) Nach § 54 Nr. 1 GKG a.F. ist Kostenschuldner auch derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Der Senat hat durch sein Urteil vom 14. April 2005 den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Die Erinnerungsführer wenden sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit einer Begründung, welche die Richtigkeit dieser Kostengrundentscheidung in Zweifel ziehen soll. Einwände gegen die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung können indes im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwände sind zudem in der Sache unbegründet und ergeben weder eine Unrichtigkeit noch gar eine Unwirksamkeit des Revisionsurteils und der darin getroffenen Kostenentscheidung.

b) Der Ansatz der Gerichtskosten ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte hat die Gerichtsgebühren zu Recht nach einem Streitwert von 320 000 EUR bemessen.

Diesen Streitwert hat der Senat durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 14. April 2005 für das Revisionsverfahren festgesetzt. Diese Festsetzung ist für den Ansatz der Gerichtskosten verbindlich, solange der Beschluss durch den Senat nicht geändert wird.

Eine solche Änderung ist indes ausgeschlossen. Sie ist nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Entscheidung in der Hauptsache, nämlich das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, hat mit der Verkündung des Revisionsurteils des Senats vom 14. April 2005 Rechtskraft erlangt. Eine Änderung des Streitwerts wäre deshalb nur bis zum 14. Oktober 2005 zulässig gewesen.

Eine Änderung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn die Einwände der Erinnerungsführer als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung verstanden würden. Denn auch eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. erhoben wird (Beschluss vom 10. Mai 2001 - BVerwG 7 KSt 5.01 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14). Als solche erkennbare Einwände gegen den Streitwert hat der Verfahrensbevollmächtigte der Erinnerungsführer für diese aber erst mit seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 und damit nach Ablauf der Frist geltend gemacht.

Mit Ablauf dieser Frist hat das schutzwürdige Vertrauen der anderen Beteiligten auf den Bestand des festgesetzten Streitwerts im Interesse der Rechtssicherheit Vorrang vor einem Interesse an der (vom Senat zunächst in Erwägung gezogenen) Korrektur des (möglicherweise unzutreffenden) Streitwerts.

2. Die Kostenschuld der Erinnerungsführer darf auf der Grundlage der danach beanstandungsfreien Kostenrechnungen beigetrieben werden. Die eingeleiteten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind rechtmäßig. Eigene hierauf bezogene Einwendungen haben die Erinnerungsführer nicht vorgebracht.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).