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BVerwG - Entscheidung vom 21.02.2006

7 B 83.05

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 7 B 83.05

DRsp Nr. 2006/7723

Gründe:

Der Kläger beansprucht neben anderem die Verpflichtung der Beklagten, (1) nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz wegen des Verlusts einer mittelbaren Beteiligung an der auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten I. & W. AG

(IWAG) dem Bankhaus B. & F. i.L. Entschädigung in Höhe von 2189/3150 Anteilen, hilfsweise dem Kläger Entschädigung über die ihm zuerkannten Anteile in Höhe von 915/3150 hinaus in Höhe von weiteren 1274/3150 Anteilen zuzuerkennen, hilfsweise zugunsten des Klägers einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach in Höhe von 1317/3150 festzustellen, (2) dem Kläger Entschädigung für Forderungen wegen Bankschulden der IWAG gegenüber dem Bankhaus B. & F. sowie wegen des Verlusts von Anteilen an einem Besserungsschein des Bankhauses B. & F. zuzuerkennen, (3) dem Kläger 165/3150 und der B. & F. OHG Bruchteilseigentum in Höhe von 2189/3150 Anteilen an dem Flurstück 328 k der Gemarkung L. zurückzuübertragen, hilfsweise Dienstbarkeiten wieder einzutragen.

An der IWAG war der jüdische Bankier Dr. F., Großvater und Rechtsvorgänger des Klägers, unmittelbar in Höhe von 165/3150 Anteilen sowie mittelbar - in einer zwischen den Beteiligten umstrittenen Höhe - über seine Beteiligung an der B. & F. OHG als Trägerin des Bankhauses B. & F. beteiligt, deren Gesellschafter Dr. F. und Alfred R. waren. Durch Auseinandersetzungsvertrag der beiden Gesellschafter vom 29. April 1937 wurde die OHG aufgelöst und das Bankhaus mit Aktiven und Passiven zum 1. Januar 1937 von der Einzelfirma Alfred R. übernommen. Laut Handelsregistereintragung vom 5. Mai 1937 war Dr. F. aus der Gesellschaft ausgeschieden und die Gesellschaft aufgelöst. Die von Dr. F. unmittelbar gehaltenen und auf seine Alleinerbin, die Mutter und Rechtsvorgängerin des Klägers, übergegangenen IWAG-Aktien wurden im Jahr 1943 eingezogen. Mit Bescheid vom 11. September 2001 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass der Kläger wegen des Verlusts der unmittelbaren Beteiligung von Dr. F. an der IWAG in Höhe von 165/3150 Anteilen nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes vom Entschädigungsfonds dem Grunde nach Geldentschädigung unter Anrechnung der auf den Vermögenswert entfallenden Gegenleistungen beanspruchen kann, und lehnte weitere vermögensrechtliche Ansprüche des Klägers ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zur Zahlung eines Geldbetrags wegen des Verlusts von Beteiligungen an der IWAG abgewiesen, weil das Bankhaus B. & F. mangels Wiederauflebens keinen Anspruch habe und der Anspruch des Klägers wegen des Verlusts der mittelbaren Beteiligung an der IWAG im Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlusts der unmittelbaren Beteiligung seines Rechtsvorgängers Dr. F. am Bankhaus B. & F. aufgehe. Die Klagen auf Zuerkennung von Entschädigung für Forderungen wegen Bankschulden der IWAG gegenüber dem Bankhaus B. & F. sowie auf Rückübertragung von Bruchteilseigentum in Höhe von 2189/3150 Anteilen an dem Flurstück 328 k der Gemarkung L., hilfsweise auf Einräumung von Dienstbarkeiten, hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil die entsprechenden Anträge nicht vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 30 a VermG gestellt worden seien. Die Klage auf Zuerkennung von Entschädigung wegen des Verlusts von Anteilen an einem Besserungsschein des Bankhauses B. & F. hat es abgewiesen, weil die Entschädigung allenfalls dem Bankhaus B. & F. zustehen könne. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und kausaler Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Bindung an das rechtskräftige Urteil vom 8. März 1994 - 3 K 1913/93 - geltend macht, ist die Revision aus den Gründen nicht zuzulassen, die der Senat in seinem Beschluss vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 68.05 - dargelegt hat. Auf diese Gründe kann hier verwiesen werden, da in jenem Verfahren Beschwerdeführer der Kläger und Beschwerdegegnerin die Beklagte des vorliegenden Verfahrens waren.

2. Die Revision ist auch nicht wegen der im vorliegenden Verfahren von der Beschwerde geltend gemachten weiteren Verfahrensfehler zuzulassen. Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht dem Antrag des Klägers entsprechend bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 2 K 2802/99 vor dem Verwaltungsgericht Dresden ausgesetzt hat, hat ihre Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil sie keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der in einem Revisionsverfahren überprüft werden könnte. Das hat der Senat in den Gründen seines Beschlusses vom 13. September 2005 - BVerwG 7 B 14.05 -, der im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers unter Beteiligung der Beklagten ergangen ist, im Einzelnen dargelegt; darauf wird Bezug genommen.

Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler eine fehlende oder unzureichende Urteilsbegründung hinsichtlich der mittelbaren Beteiligung Dr. F. an der IWAG über das Bankhaus B. & F. oder dessen Trägerin B. & F. OHG geltend macht, ist die Revision nicht zuzulassen, weil der Kläger durch die angeblich mangelhafte Begründung nicht beschwert ist. Die Beschwerde beanstandet, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm angenommenen Bindung an das Urteil vom 8. März 1994 die Beteiligung Dr. F. mit "exakt 50 %" annehme; das widerspreche dem einschlägigen Entscheidungssatz jenes Urteils, durch den die Beteiligung Dr. F. mit "nie mehr als 50 %" angenommen worden sei. Auf diesem vermeintlichen Verfahrensfehler kann das angegriffene Urteil nicht beruhen, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht ohne die hier als verfahrensfehlerhaft unterstellte Annahme einer Beteiligung Dr. F. von 50 % zu einem für den Kläger sachlich günstigeren Ergebnis, nämlich zu einer Beteiligung Dr. F. in Höhe von mehr als 50 % gelangt wäre. An einer solchen Annahme wäre es durch die Bindungswirkung des Urteils vom 8. März 1994 gehindert gewesen.

Soweit die Beschwerde nicht näher bezeichnete Verfahrensfehler darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht die Eigenschaft von Aktien als Vermögensgegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verneint hat, ist die entsprechende Rüge unzulässig. Die Beschwerde macht mit diesem Vorbringen keinen Verfahrensmangel geltend, sondern greift in Wahrheit die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an. Mit derartigen Angriffen lässt sich die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreichen.

Soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, dass die Beschwerde die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur mittelbaren Beteiligung für verfahrensfehlerhaft zustande gekommen hält, ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Die Behauptungen, das Verwaltungsgericht habe aufgrund eines Aufklärungsmangels angenommen, dass das Bankhaus B. & F. auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei, und die Auflösung der OHG im Rahmen der sog. Arisierung überhaupt nicht erwähnt, sind offensichtlich unzutreffend. Die Vorschrift des § 1 Abs. 8 VermG zitiert das Verwaltungsgericht an der angegebenen Stelle in ganz anderem Zusammenhang. Die Vorgänge im Rahmen der Arisierung sind im Tatbestand des Urteils wiedergegeben.

Die Rüge eines Aufklärungsmangels hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs ist unzulässig. Zur Begründung einer solchen Rüge muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; ferner muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die entsprechenden Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 >n.F.< VwGO Nr. 26 S. 13 >14 f.<). Das Beschwerdevorbringen genügt zumindest einigen dieser Anforderungen nicht. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern greift im Gewand einer Verfahrensrüge die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an. Damit lässt sich der Zulassungsgrund nicht darlegen.

Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Ansprüchen des Klägers wegen Bankschulden, auf Rückübertragung des Flurstücks 328 k und auf Einräumung einer Dienstbarkeit an diesem Flurstück dem Kläger das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO ) verweigert, ist unzulässig. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Sie räumt selbst ein, die Berichterstatterin habe laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2005 darauf hingewiesen, "dass es zu den diesbezüglichen Anträgen an einer vorangegangenen Behördenentscheidung fehlen dürfte". Im Protokoll ist weiter vermerkt, dass sich bei den in der Klageschrift formulierten Anträgen "hierzu nichts" finde und die Kammer insoweit auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage hingewiesen habe. Angesichts dessen wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, die erforderlichen Nachweise beizubringen. Das Versäumnis dieser Pflicht lässt sich durch eine entsprechende Verfahrensrüge im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht wettmachen. Davon abgesehen ist die im vorliegenden Verfahren erhobene Rüge auch deshalb nicht substantiiert, weil die Beschwerde zu deren Begründung auf Schriftstücke Bezug nimmt, die der Beschwerdeschrift nicht beigefügt sind. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, "bei Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche (seien) die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, wenn sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich der beanspruchte Vermögenswert und das Eigentum ergeben", überträgt sie irrigerweise die besonderen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Globalanmeldung durch die JCC (Urteil vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30 S. 38 >45 f.<; Urteil vom 24. November 2004 - BVerwG 8 C 15.03 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 34 S. 51 >57<) auf gewöhnliche Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche. Bei gewöhnlichen Anmeldungen muss die Anmeldung, um fristwahrend zu sein, Angaben enthalten, die zu dem bestimmten oder den bestimmten Vermögensgegenständen hinführen und damit deren späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch einen beliebigen Vermögenswert ausschließen. Wenn das Verwaltungsgericht die in der Anmeldung des Flurstücks 328 i enthaltene Verweisung auf ein Grundbuchblatt, in dem auch das Flurstück 328 k sowie eine auf ihm lastende Dienstbarkeit verzeichnet sind, nicht als wirksame Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche auf das Flurstück 328 k und die entsprechende Dienstbarkeit ausgelegt hat, liegt darin jedenfalls kein Verfahrensfehler.

Was den angeblichen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus dem Besserungsschein betrifft, ist die entsprechende Rüge mangels hinreichender Darlegung gleichfalls unzulässig. Die Beschwerde begnügt sich mit der Behauptung, der Kläger könne mit seiner Klage "Leistung an das Bankhaus (sc. B. & F.) verlangen", weshalb "die Entschädigung für das wieder aufgelebte Unternehmen der OHG B & F i.L. festzustellen" sei. Sie stützt sich damit auf eine Voraussetzung, deren Vorliegen das Verwaltungsgericht wegen der von ihm angenommenen Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 - 3 K 1913/93 - gerade nicht festgestellt hat.

3. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Abweichungen zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 36.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 S. 19 ff. rügt, ist die Rüge unzulässig. Die Beschwerde bezeichnet keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der von einem in der Divergenzentscheidung enthaltenen ebensolchen Rechtssatz abweicht. Sie beanstandet vielmehr, dass das Verwaltungsgericht das genannte Urteil unzutreffend angewendet habe. Auch wenn dieser Vorwurf berechtigt sein sollte, eröffnet das entsprechende Vorbringen die Divergenzrevision nicht. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz lässt sich nicht mit der Behauptung einer Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall begründen. Da die Divergenzrevision der Wahrung der Rechtseinheit, gegebenenfalls auch der Rechtsfortbildung dient, setzt ihre Zulassung eine Abweichung im Grundsätzlichen, also einen abstrakten Rechtssatzwiderspruch voraus. Einen solchen lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Entsprechendes gilt für die behauptete Abweichung von dem Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 8 C 20.03 - (Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG S. 1 >4<). Die Beschwerde legt nicht dar, dass der vom Verwaltungsgericht aufgestellte abstrakte Rechtssatz, bei der Schädigung einer mittelbaren Beteiligung und nachfolgenden Enteignung des Mutterunternehmens bestehe - abgesehen von der ergänzenden Einzelrestitution i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG - kein Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlusts der geschädigten Beteiligung, einem ebensolchen, in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz widerspricht. In der Divergenzentscheidung geht es um die Entschädigung wegen des Verlusts von Betriebsgrundstücken. Der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz bezieht sich nicht auf die Entschädigung für den Verlust von Betriebsgrundstücken.

Ebenso wenig ist die Revision wegen Abweichung zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht Aktien nicht als Vermögensgegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG angesehen hat. Die angebliche Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1998 (BVerfGE 99, 129 >143 f.<) liegt schon deswegen nicht vor, weil das Bundesverfassungsgericht darin keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, dass Aktien als Vermögensgegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anzusehen sind. Gleiches gilt für die behauptete Abweichung von dem Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 1.98 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 58 S. 130 >132<). Der Senat hat in jenem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, dass bei einem rechtsstaatswidrigen Zugriff auf Bargeld Gegenstand der Schädigung die konkreten Banknoten in ihrer Eigenschaft als bewegliche Sachen sind, bei deren Vermengung oder Vermischung mit einem Kassenbestand das Alleineigentum gemäß dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz untergeht. Mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte, die Kontoguthaben als feststellbare Vermögensgegenstände anerkannten, möchte die Beschwerde offenbar zum Ausdruck bringen, dass hinterlegte Aktien ebenso wie Kontoguthaben individualisierbar seien. Dabei verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht die Rückübertragung weiteren Bruchteilseigentums an dem in Rede stehenden Grundstück in Höhe der Stammaktien der IWAG, die das Bankhaus B. am 15. Juli 1938 hielt, nicht mangels Individualisierbarkeit der Aktien, sondern deshalb abgelehnt hat, weil Aktien keine Vermögensgegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG seien.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2460/01
Vorinstanz: 18.5.2005,