Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 23.02.2006

5 B 63.05

BVerwG, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 5 B 63.05

DRsp Nr. 2006/7707

Gründe:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz als rechtmäßiger Aufenthalt bei der Berechnung der Zeiten des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz zu berücksichtigen sind.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 04.3174