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BVerwG - Entscheidung vom 02.03.2006

5 B 15.06

BVerwG, Beschluss vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 5 B 15.06

DRsp Nr. 2006/7705

Gründe:

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig. Sie ist entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts hingewiesen worden.

Dem Kläger kann für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch einen Rechtsanwalt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO , § 114 ZPO ) nicht Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Der Vortrag des Klägers enthält keinen nach § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision ausreichenden Grund (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung, Verfahrensfehler); ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass die Ausfertigungen des die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschlusses das Beschlussdatum versehentlich mit 6. statt richtig mit 5. Januar 2006 ausweisen (vgl. Nichtabhilfebeschluss des Berufungsgerichts vom 26. Januar 2006 >Bl. 503 der Gerichtsakte<), ist kein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Schwere Rechtsverstöße, die der Kläger dem Berufungsgericht vorwirft, rechtfertigen, wenn sie nicht zugleich einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO erfüllen, die Zulassung der Revision nicht. Der Kläger rügt zwar die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen Verfahrensmangel, verkennt aber, dass Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht umfassende Ansprüche aus einem nach Auffassung des Klägers bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten waren, sondern dass nur noch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Bezug auf vermögenswirksame Leistungen und die Umlage zur Zusatzversorgung für die Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 im Streit stand (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004). Vom Kläger nicht bestritten, hat die Beklagte angeboten, dem Kläger für die streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen zu zahlen und den Umlagebetrag an die umlagefinanzierte Zusatzversorgung (VBL) abzuführen bzw., wenn der Kläger die Wartezeit dafür nicht erfüllt haben sollte, diesen Betrag direkt an den Kläger zu zahlen. Der Darstellung in den Beschlussgründen, der Kläger habe nicht vorgetragen, "dass die Berechnung der Beklagten und das daraus folgende Angebot aus anderen Gründen unzutreffend sein könnte", kann nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in seinen Schreiben vom 18. Oktober 2005 (Seite 8 ff. bzw. Seite 7 ff.), die von der Beklagten ihrer Berechnung zugrunde gelegten Monatsbezüge entsprächen nicht dem durch Urteil des Berufungsgerichts vom 12. September 2001 - 2 L 46/01 - zugesprochenen Betrag und auch nicht den Angaben der Beklagten in deren Schriftsatz vom 30. August 2001, nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Frage, ob das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers insoweit richtig gewürdigt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein darauf gerichteter Angriff ist kein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO .

Die vom Kläger "schon jetzt" beantragte Wiedereinsetzung ist abzulehnen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten gestellt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 21/05