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BVerwG - Entscheidung vom 14.03.2006

4 A 1015.06

BVerwG, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 4 A 1015.06

DRsp Nr. 2006/7701

Gründe:

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von fünfunddreißig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 EUR vorläufig im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 bzw. BVerwG 4 A 1011.05 (vormals 4 A 1015.04) festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG ).