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BVerwG - Entscheidung vom 01.03.2006

2 AV 1.06

BVerwG, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 2 AV 1.06

DRsp Nr. 2006/7694

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat ein in erster Instanz erfolgloses einstweiliges Anordnungsverfahren angestrengt, mit dem er erreichen will, dass dem Antragsgegner verboten wird, zwei ausgeschriebene Stellen für Vorsitzende Richter am Landessozialgericht M. mit den Beigeladenen zu 1 und zu 2 zu besetzen. Das im Beschwerdeverfahren angerufene Oberverwaltungsgericht M. - 2. Senat - sieht sich an einer Entscheidung gehindert. Außer der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts M. und des Richters am Oberverwaltungsgericht A., die wegen Vorbefassung im Verwaltungsverfahren und als Beteiligter im Rechtsstreit ohnehin kraft Gesetzes ausgeschlossen seien, hätten alle Mitglieder des Senats und alle weiteren Mitglieder des Gerichts in dienstlichen Äußerungen Umstände angezeigt, die ihre Ablehnung rechtfertigen könnten.

II.

Für die Entscheidung, ob die Richter des Oberverwaltungsgerichts M. auf Grund der von Ihnen angezeigten Umstände an einer Entscheidung im Rechtsstreit - OVG 2 M 23/06 - gehindert sind, ist gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 , § 48 ZPO das Bundesverwaltungsgericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zuständig. Das gemäß § 45 Abs. 1 ZPO an sich zuständige Oberverwaltungsgericht M. ist beschlussunfähig. Da alle dort tätigen Richterinnen und Richter Umstände angezeigt haben, die ihre Ablehnung nach § 42 ZPO rechtfertigen könnten, steht kein Richter des Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung, der zur Entscheidung berufen wäre.

Die von den Richtern des Oberverwaltungsgerichts angezeigten Umstände könnten aus der Sicht der Prozessbeteiligten Anlass zu der Besorgnis geben, dass über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts G. vom 2. Februar 2006 nicht unparteiisch entschieden wird. Die Gründe hierfür sind in Bezug auf den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts S., den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht T., die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Sc. und V. sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht R. und Sp. im Beschluss des Senats vom 27. April 2005 - BVerwG 2 AV 1.05 - dargelegt worden. Diese Erwägungen hält der Senat nach wie vor für zutreffend und nimmt auf sie Bezug. Auch die an das Oberverwaltungsgericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Ti. kann nicht als unbefangen angesehen werden, weil sie mit dem Beigeladenen zu 1 in mehreren Senaten zusammenarbeitet und dessen Votum bei der späteren Beurteilung der abgeordneten Richterin eine Rolle spielen könnte.

Die weitere Entscheidung über die Bestimmung der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts des Landes S. beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO . Da neben den genannten Richtern auch der Beigeladene zu 1 selbst gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 1 ZPO und die Präsidentin gemäß § 54 Abs. 2 VwGO von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, ist das Oberverwaltungsgericht M. rechtlich an der Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Beschwerdeverfahren gehindert. In diesem Fall ist ein anderes Gericht für zuständig zu erklären. Auch für diese Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ).