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BVerwG - Entscheidung vom 21.02.2006

7 B 13.06

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 7 B 13.06

DRsp Nr. 2006/6870

Gründe:

I.

Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg im Bodensee abgelehnt und dessen Beseitigung angeordnet wird. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Anlage bedürfe einer Genehmigung nach dem Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg ( WG -BW). Diese sei nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG -BW zu versagen, da von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Auch die Anordnung der Beseitigung sei rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Soweit sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils wendet, ohne einen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision prozessordnungsgemäß darzulegen, ist sie unzulässig (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Im Übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , vgl. 1.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO , vgl. 2.).

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält zunächst sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass ein Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 76 Abs. 3 WG -BW entspricht bzw. widerspricht. Wegen dieser Frage kann die Revision schon deshalb nicht zugelassen werden, weil sie die Auslegung irrevisiblen Landesrechts betrifft. Dass § 6 WHG den gleichen Begriff verwendet, vermag daran nichts zu ändern.

Fragen zur materiellen Beweislast sind im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof keine Beweislastentscheidung getroffen hat. Vielmehr ist er zu der positiven Überzeugung gelangt, dass von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

Weiter hält die Beschwerde sinngemäß für klärungsbedürftig die Frage, welche Bedeutung dem Bodenseeuferplan bei Anwendung des § 76 WG -BW zukommt. Auch die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach irrevisiblem Landesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, der Bodenseeuferplan sei ein Teilregionalplan im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LPlanG-BW, der regionalplanerische Ziele enthalte, die für die Anwendung des § 76 Abs. 3 WG -BW eine - im Urteil im Einzelnen dargestellte - Bedeutung haben. Beide genannten Gesetze sind nicht revisibel.

Schließlich hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig, was "Bestandsschutz" im Sinne des Bodenseeuferplans bedeutet. Auch diese Frage ist nach irrevisiblem Landesrecht zu beantworten. Im Übrigen ist die Auffassung des Berufungsurteils, dass befristet genehmigte Anlagen nach Fristablauf grundsätzlich keinen Bestandsschutz genießen, auch mit Art. 14 GG vereinbar.

2. Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensfehler vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

Der Verwaltungsgerichtshof musste schon deshalb nicht aufklären (§ 86 Abs. 1 VwGO ), auf wessen Grundstücken die Stege stehen, weil es hierauf nach seiner materiellrechtlichen Auffassung nicht ankam.

Das Berufungsgericht hat auch den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO ) nicht verletzt. Sein Urteil verletzt nicht Denkgesetze. Insbesondere ist es - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht in sich widersprüchlich. Die Aussage, der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe könne die empfindlichen Schilfzonen des Bodensees schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen, steht nicht im Widerspruch zu der Aussage, eine gewisse Wellenbewegung sei zum Erhalt des Strandrasens notwendig. Es ist durchaus möglich - und damit nicht denkgesetzwidrig -, dass eine gewisse (geringe) Wellenbewegung einen positiven Einfluss auf die Ufervegetation hat, der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe diese Vegetation aber schädigt.

Schließlich wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO ) nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Es wird nicht konkret ausgeführt, welche entscheidungserhebliche Aussage in dem Berufungsurteil für die Klägerseite aus welchem Grund überraschend gewesen ist. Im Übrigen war der Verwaltungsgerichtshof nicht verpflichtet, vorab mitzuteilen, aus welchen Gründen das vorgelegte Gutachten nur eingeschränkt aussagekräftig ist.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 544/05