BVerwG, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 7 B 102.05
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung folgender Frage bieten:
Ist bei der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG auf den höchsten tatsächlich gemessenen Einzelwert auch dann abzustellen, wenn dieser gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG für die Feststellung von Überschreitungen im Veranlagungszeitraum wegen der Einhaltungsfiktion nach Nr. 2.2.4 Rahmen-AbwasserVwV (entspricht nunmehr § 6 Abs. 1 AbwV) außer Betracht bleibt?
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG .